WRT Walinski - Reeck - Tomkowitz PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft

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News

Handlungsbedarf für die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30.09.2024 ? NEIN
Was jetzt noch tun müssen, um die Fristverlängerung für die Corona Schlussabrechnung bis zum 30. September 2024 zu erhalten - nichts ! Mit Update vom 26. März wurden die bisher gewährten Fristverlängerung bis zum 31. März automatisch in Fristverlängerung bis zum 30.9.2024 umgestellt.

Zur Sicherheit einen Blick ins Portal zu werfen, kann nicht schaden und trägt zur Beruhigung bei. Steuerberater Lukas Hendricks zeigt Ihnen, wie sie persönlich prüfen können, ob die Fristverlängerung automatisch auf den 30. September umgestellt wurde.

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gepostet: 28.06.24
Fristverlängerung Schlussabrechnung Corona-Hilfen bis 30. September 2024!
Heute haben die Vertreter von Bund und Ländern in Absprache mit den zuständigen Berufsorganisationen während einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz ein gemeinsames Einvernehmen über eine finale Verlängerung der Abgabefrist für die Endabrechnungen erzielt. Demnach ist es möglich, die Schlussa­brechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen, einschließlich der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen, bis zum 30. September 2024 vorzulegen.

Kurzes Statement von Steuerberater Lukas Hendricks: Zum Video
gepostet: 31.05.24
Neues zur Schlussabrechnung
Lassen Sie sich überraschen – neues zur Schlussabrechnung mit Lukas Hendricks

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gepostet: 30.04.24
Fristverlängerung der Schlussabrechnungen? | E-Mail des BMWK zum Fristablauf
Bedeutet diese E-Mail das Ende der Hoffnung auf eine weitere Verlängerung der Einreichungsfrist? Am 21.2. versendete das Service Desk der Überbrückungshilfen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsstellen der Länder eine „Letzte Erinnerung – Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 31. März 2024 (bspw. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen)“.

Darin heißt es: Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es keine weitere Fristverlängerung geben wird. Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert.

Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.

Bitte beachten Sie, dass die fristgemäße Einreichung einer Schlussabrechnung auch dann verpflichtend ist, wenn ein vorläufiger (teil-)bewilligender Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde.

Sollte ein Antrag noch in Bearbeitung der Bewilligungsstelle sein, so ist die Schlussabrechnung dennoch für alle bereits beschiedenen Anträge des Paketes einzureichen. Falls der vorläufige Bescheid (zwischenzeitlich) aufgehoben oder die Förderung vollständig zurückgezahlt wurde, ist keine Schlussabrechnung einzureichen.

Zum Video von Prof. Dr. Schwab: Corona-Schlussabrechnungen: Hartmut S...

Zum Musterschreiben: https://view.officeapps.live.com/op/v...

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gepostet: 29.03.24
Was tun bei Zinsbescheid vom Finanzamt
Finanzverwaltung NRW versendet Zinsbescheide

Anfang Februar 2024 erhalten zahlreiche Steuerbürger in NRW Zinsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 vom Finanzamt, obwohl die Steuererklärung doch schon lange abgeben wurde und der Steuerbescheid schon lange vorliegt.

Damit holt die Finanzverwaltung eine Änderung der Verzinsung von Steuererstattungen und Nachzahlungen nach, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich wurde.

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gepostet: 29.02.2024
MoPeG Gesellschaftsregister Januar 2024
GbR-Gesellschaftsregister online – Was ändert sich für die GbR durch das MoPeG?
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist das Gesellschaftsrecht insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft grundlegend geändert worden.

Neben einer vollumfänglichen Rechtsfähigkeit besteht seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit und gegebenenfalls Notwendigkeit der Eintragung in ein neues GbR-Gesellschafts-Register.

Inzwischen sind die ersten Eintragungen online einsehbar. Was sich genau für die GbR zum 1.1.2024 geändert hat und wie sie das Gesellschaftsregister einsehen können, erklärt Steuerberater Lukas Hendricks.

Zum Gesellschaftsregister: https://www.handelsregister.de

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gepostet: 30.01.2024
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